Artikel 4
Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten
(1) Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Maßnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, daß betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.
(2) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.
(3) Die Vertragsparteien wenden in bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an.
(4) Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen auf Grund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.
Schlagworte
Verhütungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20000816
Dokumentnummer
NOR40098688
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