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Anhang II Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anhang II

Verfahren der Untersuchungskommission nach den Artikeln 4 und 5

1. Jede ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, daß sie einer nach Maßgabe dieses Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission eine oder mehrere Fragen vorlegt. In der Notifikation wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien des Übereinkommens von dieser Vorlage.

2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen ernennen einvernehmlich einen dritten Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.

3. Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei Monate.

4. Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen ergreifen.

7. Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission; sie werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

  1. a) der Untersuchungskommission alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen;
  2. b) der Untersuchungskommission die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und deren Aussagen einzuholen.

8. Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

9. Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzuführen und ihre Arbeit abzuschließen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.

10. Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Untersuchungskommission, einschließlich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen getragen. Die Untersuchungskommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

11. Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

12. Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission gibt die Auffassung der Mehrheit ihrer Mitglieder sowie allfällige abweichende Ansichten wieder.

13. Die Untersuchungskommission legt ihr Schlußgutachten innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt vor, zu dem sie gebildet wurde; hält sie jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese zwei Monate nicht überschreiten.

14. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission stützt sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze. Die Untersuchungskommission übermittelt das Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098718

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