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§ 3 AEV Abluftreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 3.

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017

Gesetzesnummer

20000786

Dokumentnummer

NOR40009273

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