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§ 12 Fleischverkauf-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Übergangsbestimmungen

§ 12

§ 12. Die Lehrzeiten, die in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder im Lehrberuf Fleischer gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fleischer, BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen.

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