Übergangsbestimmungen
§ 12
§ 12. Die Lehrzeiten, die in einem Fleischerbetrieb im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann oder im Lehrberuf Fleischer gemäß den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fleischer, BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fleischverkauf im vollen Ausmaß anzurechnen.
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