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§ 9 Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Angewandte Mathematik

§ 9.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Gewichtsberechnung,
  2. 2. Prozentrechnungen,
  3. 3. Schlussrechnung,
  4. 4. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20000755

Dokumentnummer

NOR40008444

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