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§ 8 Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Rohstoffe und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge, Geräte, Maschinen,
  3. 3. Schlachttiere: Rassen-, Alters- und Qualitätsbestimmungen,
  4. 4. Fleisch- und Wurstwarenarten,
  5. 5. Haltbarmachen und Lagerung von Fleisch- und Wurstwaren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Rassenbestimmung, Altersbestimmung, Fleischwarenart, Fleischware

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20000755

Dokumentnummer

NOR40008443

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