Angewandte Mathematik
§ 9.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Gewichtsberechnung,
- 2. Prozentrechnungen,
- 3. Schlussrechnung,
- 4. einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
20000755
Dokumentnummer
NOR40008444
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