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Artikel 1 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2000

Artikel 1

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Polen am 1. November 1999 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 192/1998) hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben bzw. Vorbehalt erklärt:

Erklärung gemäß Art. 63:

Nach Art. 3 kann nicht geltend gemacht werden in Polen: Art. 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postepowania cywilnego).

Nach Art. 32 Abs. 1 ist der Antrag in Polen an das "sad okregowy" zu richten. Nach Art. 37 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 ist ein Rechtsbehelf in Polen beim "sad apelacyjny" einzulegen.

Nach Art. 37 Abs. 2 und 41 findet in Polen als Rechtsbehelf nur die "kasacja" statt.

Nach Art. 55 ersetzt dieses Übereinkommen die folgenden Abkommen:

Vorbehalt gemäß Art. I lit. b des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen:

Die Republik Polen behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen gelegen ist.

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat Portugal am 16. Oktober 1999 nachstehende Erklärung abgegeben:

In Art. 3 werden die sich auf Portugal beziehenden Gesetzesstellen durch Art. 65 und Art. 65a der Zivilprozessordnung (Codigo de Processo Civil) und Art. 11 der Arbeitsprozessordnung (Codigo de Processo de Trabalho) ersetzt. Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Portugal an das "Tribunal de Comarca" zu richten.

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*1) Anmerkung: Lediglich der siebente Abschnitt (Art. 48 bis 55) des Vertrags (BGBl. Nr. 79/1974) wird durch das Lugano-Übereinkommen ersetzt; die anderen Abschnitte bleiben unberührt.

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