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§ 8 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

Verwertung des Vermögens der nicht wiederhergestellten juristischen Person.

§ 8.

(1) Wird ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person nicht fristgerecht gestellt (§ 5) oder abgewiesen, so ist durch den Sachwalter nach den folgenden Bestimmungen bei der nach § 2, Abs., zuständigen Rückstellungskommission das Verfahren zur Verwertung und Verteilung des Vermögens der aufgelösten juristischen Person einzuleiten, falls nicht die Bestimmungen des § 10 entgegenstehen.

(2) In diesem Falle sind die Rückstellungsansprüche der aufgelösten juristischen Person vom Sachwalter geltend zu machen. Der rückstellungspflichtige Erwerber kann die ihm gegen den Anteilsberechtigten nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zustehenden Rechte gegen die durch den Sachwalter vertretene Verwertungsmasse geltend machen.

(3) Falls die Rückstellungskommission nicht eine wirtschaftlich vorteilhaftere Verwertungsart bestimmt, hat der Sachwalter den Verkauf des rückzustellenden beweglichen Vermögens durch öffentliche Versteigerung im Sinne der handelsgerichtlichen Vorschriften über den Pfandverkauf und des unbeweglichen Vermögens durch gerichtliche Versteigerung nach den Bestimmungen der §§ 267 ff des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu veranlassen.

(4) Anteilsberechtigten, die mindestens die einfache Stimmenmehrheit besitzen, sowie den persönlich haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist auf ihr Verlangen das zu verwertende Vermögen um einen angemessenen Preis, der durch gerichtliche Schätzung nach den Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen zu ermitteln ist, zu überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008088

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