vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1947

§ 0

Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

Kurztitel

Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1947

Inkrafttretensdatum

31.12.1947

Langtitel

Verordnung der Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 30. Oktober 1947 über die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen.

StF: BGBl. Nr. 264/1947

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 19, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) und des § 6, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen (Rückgabegesetz) wird verordnet:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte