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Artikel 1 Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1947

Artikel 1

Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen, Rückstellungsoberkommissionen, Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen gelten sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung der Beisitzer bei den Arbeitsgerichten.

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