§ 27
Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefällte Urteile und erlassene Bescheide stehen der Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze nicht entgegen.
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Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefällte Urteile und erlassene Bescheide stehen der Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze nicht entgegen.
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