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§ 27 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 27

Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefällte Urteile und erlassene Bescheide stehen der Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze nicht entgegen.

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