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§ 26 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 26

(1) Rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen gelten als öffentliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können, und als Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Die für die Exekution zur Sicherstellung auf Grund von Endurteilen inländischer Zivilgerichte geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung sind auf die noch nicht vollziehbaren Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen anzuwenden.

(2) Vor einer Rückstellungskommission zu Protokoll gegebenen Vergleichen, Verzichten und Anerkenntnissen kommt die gleiche Wirkung zu.

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