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§ 10 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 10

(1) Von den in § 9 nicht genannten, im Grundbuch mit einem Range nach der Entziehung eingetragenen dinglichen Rechten bleiben bestehen:

  1. a) Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen oder zugunsten des Eigentümers oder seiner nahen Angehörigen (§ 32 Insolvenzordnung) verwendet worden sind, sowie darauf eingetragene Rechte,
  2. b) Pfandrechte für Forderungen in der Höhe der vom geschädigten Eigentümer dem Erwerber geschuldeten Leistungen,
  3. c) Grunddienstbarkeiten und Reallasten.

(2) Alle anderen mit einem Range zwischen Entziehung und Rückstellung eingetragenen dinglichen Rechte Dritter erlöschen.

(3) Soweit nach Abs.Pfandrechte bestehen bleiben, tritt der geschädigte Eigentümer an Stelle des bisherigen persönlichen Schuldners in das Schuldverhältnis ein. Der auf diese Weise übernommene Betrag ist auf die Forderungen des Erwerbers gegenüber dem geschädigten Eigentümer anzurechnen. Der geschädigte Eigentümer ist berechtigt, auf diese Art übernommene Schulden ohne Rücksicht auf ihre Fälligkeit zurückzuzahlen.

(4) Liegt eine Vermögensentziehung vor, ohne daß der Eigentümer politischer Verfolgung durch den Nationalsozialismus unterworfen war, hat die Rückstellungskommission unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Zweckes der Belastung und der Verwendung der Leistung, zu entscheiden, ob und welche außer den in Abs.angeführten Belastungen aufrecht bleiben.

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