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§ 9 Drittes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1947

§ 9

(1) Die auf den in § 1, Abs., genannten Vermögen für Rückstände an Reichsfluchtsteuer und Judenvermögensabgabe im Grundbuch eingetragenen Pfandrechte sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen.

(2) Hinsichtlich anderer bücherlich sichergestellter öffentlicher Abgaben oder Steuerstrafen, die während der deutschen Besetzung Österreichs vorgeschrieben worden sind, ist auf Antrag die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewilligen. Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung zu. Anhängige Exekutionen sind aufzuschieben.

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