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§ 3 Erstes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1946

§ 3.

(1) Über die angemeldeten Ansprüche wird durch Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion [§ 2, Abs.] entschieden. Wenn das Vermögen in Verwaltung anderer Behörden steht, haben diese ihre Akten zur Entscheidung der Finanzlandesdirektion zu übermitteln.

(2) Wenn das Vermögen im Amtsbereich mehrerer Finanzlandesdirektionen gelegen ist, bestimmt das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, welche von ihnen zur Behandlung der Angelegenheit und Ausfertigung des Bescheides [Abs.] zuständig ist.

(3) Bei bücherlichen Rechten hat der Bescheid auszusprechen, welche Lasten als wirkungslos [§ 1, Abs.] zu löschen sind.

(4) Auf die Ersatzansprüche für Aufwendungen sind die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen über Geschäftsführung ohne Auftrag anzuwenden. Die Ansprüche sind im Bescheide nach Möglichkeit festzustellen. Im Falle der Geltendmachung solcher Ansprüche können die Erträgnisse des Vermögens [§ 1, Abs.] bis zur Höhe dieser Ansprüche zurückbehalten werden. Darüber hinaus kann zugunsten der Republik Österreich das Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung der aus der Abrechnung sich ergebenden Ansprüche einverleibt werden.

(5) Der Rückstellungsbescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf Grund deren bücherliche Einverleibungen und Vormerkungen vollzogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

20000695

Dokumentnummer

NOR40008036

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