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§ 37 EIRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2020

4. Teil

Zusammenarbeit, Verkehr mit zuständigen Stellen, Bezeichnungen Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

§ 37.

(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG , auf die Richtlinie 77/249/EWG , auf die Richtlinie 2005/36/EG , auf die Richtlinie (EU) 2015/849 oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.

(2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 7, BGBl. I Nr. 156/2015

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40221882