Prüfungsteile
§ 30
Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.
Prüfungsteile
§ 30
Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen.