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Art. 3 § 15 ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 15.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210483

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