Geschlechtsneutrale Bezeichnung
§ 15.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40210483
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