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Art. 1 § 8 ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Privatisierungsmanagement

§ 8.

(1) Privatisierungsvorhaben bedürfen grundsätzlich eines Auftrags der Bundesregierung.

(2) Die ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBIB kann in diesem Fall gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 vorgehen.

(3) In Erfüllung eines Beschlusses der Bundesregierung gemäß Abs. 1 sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBAG sowie die Interessen des Bundes, insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBAG, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

Schlagworte

Forschungskapazität

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210471

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