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Art. 1 § 7a ÖIAG-G 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Externes Beteiligungsmanagement

§ 7a.

(1) Die ÖBAG kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung des Beteiligungsmanagements in Bezug auf sonstige im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBAG hat in diesem Fall die Grundsätze gemäß § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Die ÖBAG übernimmt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der VERBUND AG. Das Eigentum des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, Art. 2, bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40210481