Aufsichtsrat
§ 3.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat hat Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat zu beschließen.
(3) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungsausschuss einzurichten. Über die Einrichtung von weiteren Ausschüssen entscheidet der Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit. Den Ausschüssen haben zumindest drei Mitglieder des Aufsichtsrates anzugehören; dies gilt nicht für das Präsidium und andere Ausschüsse, welche die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstands behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40210466
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