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Artikel 3 Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2000

Artikel 3

Abweichend von Artikel 94 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige österreichische Träger die Kosten für Sachleistungen, die auf Grund des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung den in Deutschland wohnenden Familienangehörigen erbracht werden, auf der Grundlage eines Pauschbetrages in Höhe von 80 vom Hundert der Jahresdurchschnittskosten je Person.

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