Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße Nr. 1 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Abfertigungskiosk;
- im Dienstgebäude die beiden Abfertigungshallen, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im nördlichen Teil des Dienstgebäudes, und zwar alle Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten.
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