Artikel 37
Artikel 37. Die Vertragsstaaten werden den Abschluß von Sonderübereinkommen erleichtern, um die Ausführung der Bestimmungen des Statuts zu sichern, wenn dazu die bestehenden Übereinkommen nicht ausreichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006641
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