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Artikel 37 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 37

Artikel 37. Die Vertragsstaaten werden den Abschluß von Sonderübereinkommen erleichtern, um die Ausführung der Bestimmungen des Statuts zu sichern, wenn dazu die bestehenden Übereinkommen nicht ausreichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006641

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