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Artikel 34 Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 34

Artikel 34. Jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung des Statuts auf seinem Gesamtgebiet oder auf einem Teil desselben mit triftigen Gründen den Ernst seiner wirtschaftlichen Lage als Folge der Verwüstungen während des Krieges 1914 bis 1918 geltend machen kann, gilt gemäß Artikel 23, e, der Völkerbundsatzung vorübergehend als von den Verpflichtungen aus jener Bestimmung befreit, wobei jedoch die Grundsätze dieses Statuts soweit wie möglich zu wahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

20000527

Dokumentnummer

NOR40006638

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