Artikel 33
Artikel 33. Das Statut hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für den internationalen Eisenbahnverkehr bereits unter Bedingungen zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
20000527
Dokumentnummer
NOR40006637
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