Artikel 1
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) (BGBl. Nr. 176/1989, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 293/1993) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
Griechenland 23. März 1995
Irland 5. August 1993
Polen 13. Juli 1995
Portugal 27. November 1995
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt:
Griechenland:
Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. b.
Portugal:
- a) Die in Art. 4 Abs. 1 vorgesehene Befreiung findet auf EUTELSAT im Rahmen ihrer offiziellen Aktivitäten Anwendung und bezieht sich auf ihr Einkommen und ihr Vermögen, welche den Weltraumsektor von EUTELSAT umfassen; was die Einkommenssteuer und Vermögenssteuer anbelangt, liegt es an Portugal, die diesbezügliche Einstufung vorzunehmen.
- b) Die in Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Befreiung schließt weder mit Pensionen und Renten vergleichbare Leistungen oder Vergünstigungen ein noch die Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Portugal.
- c) Art. 18 ist auf Streitigkeiten, welche in den Aufgabenbereich von für Steuersachen zuständigen portugiesischen Gerichten fallen, nicht anwendbar.
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