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§ 3 HalonbankV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2000

Inverkehrsetzen und Verwendung von Halonen

§ 3.

(1) Von dem im § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 16. August 1990 über das Verbot von Halonen (HalonV), BGBl. Nr. 576/1990, festgelegten Verbot der Verwendung von Halonen – unbeschadet des § 2 Abs. 2 HalonV – und dem Verbot des Inverkehrsetzens von Halonen ist ausgenommen:

  1. 1. die Verwendung der Halone für Feuerlöschanlagen hinsichtlich der im Anhang genannten „kritischen Verwendungszwecke“,
  2. 2. die Verwendung der Halone für Halon-Handfeuerlöscher hinsichtlich der im Anhang genannten „kritischen Verwendungszwecke“ und
  3. 3. das Inverkehrsetzen der in Z 2 genannten Halon-Handfeuerlöscher und systemspezifischer Bestandteile für in Z 1 genannte Anlagen, in denen Halone enthalten sind (zB Kartuschen), sowie
  4. 4. die Übergabe der Halone an die Halonbank gemäß § 4 Abs. 2 und ihre Abgabe aus der Halonbank gemäß § 6 Abs. 1 und 2 für die in den Z 1 und 2 genannten Zwecke in der jeweils erforderlichen Menge.

(2) Der Verwender hat seinen Bedarf an Halonen gemäß Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nachzuweisen. Jedem Verwender, der Halone aus der Halonbank nachweislich zu einem kritischen Verwendungszweck bezieht, ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Bescheinigung darüber zu erteilen. In dieser Bescheinigung ist auszuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche hiefür erforderlichen Menge an Halonen an den Verwender abgegeben wurden.

(3) Sofern sich in der Halonbank zur Abgabe gemäß Abs. 1 Z 4 Halone nicht in ausreichender Menge befinden, ist ein Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat oder Import zur Deckung des Bedarfs für einen durch Bestätigung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck zulässig; diesfalls hat der Verwender dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Bezug oder dem Import die benötigte Menge und die Art der Halone sowie seinen kritischen Verwendungszweck gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nachzuweisen. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat daraufhin dem Verwender und der vom Verwender bekannt zu gebenden Person, die die Halone in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, für den nachgewiesenen kritischen Verwendungszweck eine Bestätigung, in der die Art und erforderliche Menge der Halone sowie der kritische Verwendungszweck ausgewiesen ist, zu erteilen.

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR40005428

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