vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 HalonbankV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.2000

Halonbank

§ 4.

(1) Zur Sicherstellung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen, wird beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Halonbank (Stoffbank) eingerichtet. Eine Lagerung dieser Halone – abgesehen von der innerbetrieblichen Lagerung, in dem Ausmaß, in dem sie nachweislich für einen eigenen kritischen Verwendungszweck benötigt werden (§ 2 Abs. 12 ChemG 1996) – und ihr Vorrätighalten für kritische Verwendungszwecke ist ausschließlich in dieser Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).

(2) Wer über Halone verfügt, ist berechtigt, sie gemäß den Bedingungen des § 5 Abs. 1 an die Halonbank zur Lagerung und Zuführung für kritische Verwendungszwecke abzugeben, wenn diese Halone bis zur Umwidmung ihres bisherigen Einsatzzweckes auf den Einsatz für kritische Verwendungszwecke einem zulässigen Zweck gedient haben und der Verfügungsberechtigte dies und die Absicht, seine Halone in die Halonbank für diese Zwecke einzuspeisen, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Angabe der Art und Menge der Halone und des Zeitpunktes der Einspeisung mitteilt. Diesfalls ist eine innerbetriebliche Lagerung der gemeldeten Mengen an Halonen bis zu ihrer Einspeisung in die Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996).

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20000471

Dokumentnummer

NOR40005429

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)