Ausrüstung für Notfälle
§ 51
Personenfahrzeuge sowie Dienstfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens einen Verbandkasten und einen tragbaren Feuerlöscher mitführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ausrüstung für Notfälle
§ 51
Personenfahrzeuge sowie Dienstfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens einen Verbandkasten und einen tragbaren Feuerlöscher mitführen.
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