Fahrzeugmaße
§ 34.
(1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass es in keinem zulässigen Betriebszustand zu Berührungen zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(2) Auf straßenbündigem Gleiskörper im Verkehrsraum öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleisbogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
(3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten
- 1. Breite im Höhenbereich
- a) bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65 m,
- b) oberhalb von 3,4 m über Schienenoberkante 2,25 m;
- über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungsanzeiger, Meldeleuchten, Rückseheinrichtungen, geöffnete Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur Fahrzeugbreite.
- 2. Höhe über Schienenoberkante bis Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.
(4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Trittstufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass die Fahrgäste bequem aus- und einsteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche liegen.
(5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muss mindestens 1,95 m – über Sitzflächen mindestens 1,7 m – betragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20000465
Dokumentnummer
NOR40204046
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