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§ 35 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Laufwerke

§ 35.

(1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahrzeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung und größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.

(2) Die sichere Spurführung muss auch bei Schäden an Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204047

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