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§ 27 StrabVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2018

Bahnbauwerke

§ 27.

(1) Bahnbauwerke müssen standsicher und so tragfähig sein, dass die auf sie wirkenden Lasten sicher aufgenommen werden. Die Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen auch bei allen Bauzuständen gewährleistet sein.

(2) Geschosse und betretbare Flächen, die nicht zu ebener Erde liegen, müssen über mindestens eine feste Treppe oder Rampe zugänglich sein.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 35, BGBl. II Nr. 127/2018)

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40204034

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