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Artikel 3 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Achenwald) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Artikel 3

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auch auf der Tiroler Landesstraße I. Ordnung Nr. 28 zwischen den Staatsgrenzen auf der Rauchstubenbrücke und der Geißalmbrücke (Walchenstraße) auf deutsches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehört diese Straße zum örtlichen Bereich.

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