vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Einbeziehungsverordnung 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 3

Bringen die im § 1 genannten Personen bis 30. Juni 2000 einen Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Jänner 2000 – zu leisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)