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§ 4 B-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1999

Verbot von Ausnahmen

§ 4

Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von § 2 dieser Verordnung und den gemäß § 1 anzuwendenden §§ 3 und 4 Abs. 1 und 3 sowie Abschnitten 3 und 4 der BS-V keine Ausnahme zulassen darf.

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