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§ 3 B-BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1999

Abweichungen

§ 3

Auf Arbeitsvorgänge, die fallweise kurzdauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB bei der Lagerhaltung, in Dienstfahrzeugen) erfordern, sind die §§ 4 und 5 der BS-V nicht anzuwenden.

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