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§ 5 Beschussämterverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1999

§ 5.

(1) Der Antrag gemäß § 3 ist schriftlich bei einem der Beschussämter gemäß § 1 einzubringen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen:

  1. 1. Aufstellung und Spezifikation der zur Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen vorhandenen Messwerkzeuge und detaillierte Angaben über jene Messwerkzeuge, welche firmenintern für die Erstellung von Messprotokollen verwendet werden;
  2. 2. Dokumentation des bei der Herstellung der Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur Anwendung kommenden Qualitätssicherungssystems;
  3. 3. Beschreibung (einschließlich Lageplan) des Arbeitsplatzes gemäß § 4 Z 3.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001346

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