§ 5.
(1) Der Antrag gemäß § 3 ist schriftlich bei einem der Beschussämter gemäß § 1 einzubringen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuschließen:
- 1. Aufstellung und Spezifikation der zur Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen vorhandenen Messwerkzeuge und detaillierte Angaben über jene Messwerkzeuge, welche firmenintern für die Erstellung von Messprotokollen verwendet werden;
- 2. Dokumentation des bei der Herstellung der Handfeuerwaffen und/oder höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen zur Anwendung kommenden Qualitätssicherungssystems;
- 3. Beschreibung (einschließlich Lageplan) des Arbeitsplatzes gemäß § 4 Z 3.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20000182
Dokumentnummer
NOR40001346
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