Seil- und Kettenzuganlagen
§ 44
(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.
(2) Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)