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§ 44 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Seil- und Kettenzuganlagen

§ 44

(1) Seil- und Kettenzuganlagen müssen so gebaut sein, dass Schienenfahrzeuge nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 5 km/h bewegt werden können.

(2) Seil- und Kettenzuganlagen müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.

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