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§ 45 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Hemmschuhe

§ 45

(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.

(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.

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