Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen
§ 36.
Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40227373
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