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§ 36 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2020

Arbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen

§ 36.

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, bei denen Arbeitnehmer und Arbeitsmittel in den Gefahrenraum der Gleise geraten können, so sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß §§ 25, 25a, 26, 26a, 26b und 32 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40227373

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