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§ 26b EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2007

Sicherungsmaßnahmen für Dritte

§ 26b

Werden im Gefahrenraum der Gleise Arbeitsvorgänge oder Bauarbeiten von Arbeitnehmern anderer Arbeitgeber durchgeführt, so hat das Eisenbahnunternehmen für diese Arbeitnehmer Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 26 und 26a vorzusehen.

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