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§ 30 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufgaben der Sicherungsposten

§ 30

(1) Sicherungsposten müssen

  1. 1. den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
  2. 2. die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen,
  3. 3. Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
  4. 4. die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden,
  5. 5. dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
  6. 6. den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen.

(2) Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.

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