Aufgaben der Sicherungsposten
§ 30
- 1. den von der Sicherungsaufsicht zugewiesenen Standort einnehmen,
- 2. die Funktionsfähigkeit der Signalmittel vor Beginn der Bauarbeiten und wiederholt während der Arbeiten prüfen,
- 3. Warnsignale geben, sobald die Annäherung eines Schienenfahrzeuges wahrgenommen wird,
- 4. die Warnsignale wiederholen, sobald sie feststellen, daß gegebene Warnsignale nicht wahrgenommen wurden,
- 5. dem Triebfahrzeugführer Signale zum sofortigen Anhalten geben, sobald sie feststellen, daß der Gefahrenraum des Gleises nicht rechtzeitig geräumt werden kann,
- 6. den Gefahrenraum der Gleise räumen lassen, sobald sie eine Unterbrechung der Sicht- oder Hörverbindung feststellen.
(2) Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben.
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