vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 31 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Ausrüstung der Sicherungsposten

§ 31

Dem Sicherungsposten sind die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere

  1. 1. die Signalmittel zur Abgabe der Warnsignale,
  2. 2. die Signalmittel zur Abgabe der Signale zum sofortigen Anhalten an den Triebfahrzeugführer und
  3. 3. die schriftlichen betrieblichen Anweisungen für den betroffenen Streckenabschnitt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)