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§ 25a EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten

§ 25a.

Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20000181

Dokumentnummer

NOR40215613

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