Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25a.
Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Gesetzesnummer
20000181
Dokumentnummer
NOR40215613
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)