4. Abschnitt
Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten Betriebsanweisungen für Bauarbeiten
§ 25
Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über
- 1. Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,
- 2. Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,
- 3. Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,
- 4. Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
- 5. erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,
- 6. Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,
- 7. Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und
- 8. Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.
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