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§ 12 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Kreuzungen mit anderen schienengebundenen Transporteinrichtungen

§ 12

Bei schienengleichen Kreuzungen von Gleisen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen, beispielsweise Krane oder Schiebebühnen, müssen Einrichtungen gegen ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung vorhanden sein.

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