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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 188/1999
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Unterzeichnungsdatum
26.03.1998
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Langtitel
Zusatzprotokoll vom 26. März 1998 zum Übereinkommen über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vom 18. August 1948 samt Unterzeichnungsprotokoll
StF: BGBl. III Nr. 188/1999 (NR: GP XX RV 1220 AB 1499 S. 149 . BR: AB 5827 S. 647 .)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Staatenliste siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 40/1960
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilung gemäß Art. 7 Abs. 1 des Zusatzprotokolls wurde am 18. März 1999 bei der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben; das Zusatzprotokoll ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. April 1999 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien haben folgende weitere Staaten ihre Mitteilungen zum Zusatzprotokoll abgegeben:
Bulgarien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Moldova, Russische Föderation, Slowakei, Ungarn.
Seit Inkrafttreten des Zusatzprotokolls hat die Ukraine am 7. Juni 1999 ihre Mitteilung gemäß Art. 17 Abs. 1 abgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Bulgarien,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Bundesrepublik Jugoslawien,
die Republik Kroatien,
die Republik Moldau,
die Republik Österreich,
Rumänien,
die Russische Föderation,
die Slowakische Republik,
die Ukraine und
die Republik Ungarn,
im folgenden „Vertragsparteien“ –
überzeugt von der Notwendigkeit, bestimmte Vorschriften des am 18. August 1948 in Belgrad unterzeichneten Übereinkommens über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau *) den inzwischen eingetretenen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen -
von dem Bestreben geleitet, allen Donaustaaten die Mitwirkung zu ermöglichen -
sind wie folgt übereingekommen:
________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1960
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
20000157
Dokumentnummer
NOR30000185
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